63 Tage vom Jobcenter verordnetes staatliches Ver-Hungern

…und kein Ende!
Am vergangenen Wochenende prahlten die Ministerien des Bundes mit ihrer Bürgernähe, wie gut sie zu den Menschen wären. Für Kinder gab es Spiele und für die Bedarfsgemeinschaftserwachsenen gab es Verklärtes.
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hat die Familien, Mütter und Väter bei Arbeitslosen abgeschafft. BMAS nennt sie Bedarfsgemeinschaften, Leistungsberechtigte, Ehegatte oder Ehegattin.

Arbeitslose werden von dem BMAS Grundgesetz widrig alle Grund- und Menschenrechte verwehrt. Die BMAS Kommission hat sich Pflichten ausgedacht, die mit gestaffelten Sanktionen bestraft werden, die am Ende zum Tod führen.

Tausende Arbeitslose sind so bereits dem BMAS Sadismus zum Opfer gefallen. Die Größe des Sadismus erklärt sich mit der 1,5 Milliarden Euro schweren Sanktionssumme, die in den letzten Jahren den Arbeitslosen mit Hilfe der Vorwürfe sogenannte Pflichten nicht erfüllt zu haben, gestohlen wurde.

In dem letzten Jahresbericht von 2014, erschienen im Februar 2015 benutzt das BMAS die zur Diskriminierung bereits im Jahr 1928 vom Nazi Gustav Hartz erdachte Bezeichnung „Kunde für Arbeitslose. Der Propaganda-Unternehmer und NSDAP Mitglied Hugenberg übernahm die Ansichten des Gustav Hartz für seine abartigen Vorstellungen zum Umsetzen der Vernichtung der Arbeitslosen durch Arbeit und erfand 1933 den Wahlspruch:

Sozial ist, was Arbeit schafft.

Aus den Arbeitslagern wurden Konzentrationslager und fehlende KZs wurden neu gebaut. Bis heute gibt es vom BMAS keine klare und eindeutige Distanzierung von Faschismus und dem Menschen verachtenden Handeln. So befinden sich im SGBII gleich mehrere sadistische Ansichten.

Zitat Jahresbericht 2014 zur Zielerreichung im Bereich Grundsicherung – Zusammenfassung – zweiter Absatz:

…Dennoch stellen sich die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt insbesondere für Kundinnen und Kunden der Grundsicherung schwieriger als noch vor einigen Jahren dar. Die Nachfrage richtet sich zunehmend an qualifizierte Fachkräfte. Fehlende Berufsabschlüsse schränken bei vielen Kunden in der Grundsicherung die Chancen auf eine dauerhafte Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein…

Einige Agenturen für Arbeit und Jobcenter erkannten den Zusammenhang zur Nazi Zeit und benutzen weder Kunde noch Kundennummer. Leider trifft es auf wenige zu. Andere Agenturen für Arbeit und Jobcenter haben zu der Bezeichnung Kunde und Kundennummer auch Kundenwartebereich oder Kundenbereich eingerichtet und es wird eine Kundenwartenummer vergeben. Die §§ 51a und 51b des SGBII behandeln die Nazi-Ansichten nach Gustav Hartz.

Andere Zitate aus der Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit zur Erreichung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2015 (SGB II-ZielVbg 2015):

…Die Vereinbarungspartner messen vor allem der Vermeidung und Überwindung von Langzeitleistungsbezug eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend der politischen Zielsetzung der Bundesregierung wird dies zum Schwerpunkt der Zielsteuerung…

Immer wieder behaupten Agenturen für Arbeit und Jobcenter keiner politischen Zielsetzung folgen zu müssen. BMAS und BA beweisen hier den politischen Hintergrund, der immer bestritten wird.

…$ 1 Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit – (1) Diese Vereinbarung verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, 1. unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die ihr zur Verfügung stehenden Kompetenzen wirkungsorientiert einzusetzen, damit die in §3 genannten bundesweiten Ziele und die für die gemeinsamen Einrichtungen vereinbarten Zielwerte mindestens erreicht werden, 2. darauf hinzuwirken, dass bei lokalen Zielen für Aufgaben, die in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit liegen, ambitionierte ergänzende Werte vereinbart werden…

An erster Stelle stehen nicht die Grund- und Menschenrechte des Grundgesetzes, sondern die kapitalistische Werte von Konzernen und Unternehmen. Das wird bei einer sogenannten Vermittlung von Arbeitslosen deutlich. Konzerne und Unternehmen können sich immer auf Gelder freuen. Dabei ist es egal zu welchen Bedingungen der Arbeitslose an- oder eingestellt wird. Nur der Arbeitslose bekommt für diese Beschäftigung nur auf Antrag und nur für die ersten 6 Monate eventuell ein Fahrtgeld.
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu Gunsten einer anonymen Allgemeinheit, die in Wahrheit diese Konzerne und Unternehmen sind. Seltsam sind die ambitionierten ergänzenden Werte, die psychologische Folter und eben die Sanktionen.

Interessant sind diese Ausgaben:

…§ 2 Haushaltsmittel und gesamtwirtschaftliche Eckwerte (1) Für die Bundesagentur für Arbeit sind im Jahr 2015 folgende Mittel (einschließlich der
Mittel aus Ausgaberesten) vorgesehen:
2. für Verwaltungs- und Sachkosten rd. 3,13 Mrd. Euro (davon 155 Mio. Euro für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der BA; zuzüglich 6 Mio. Euro aus Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit)…

Einnahmen der BA? Sind es in diesem Jahr 6 oder sogar 155 Millionen Euro Sanktionen, die durch sadistisches Handeln erwartet werden?

Die Würde des Menschen spielt im gesamten anmaßenden, kapitalistischen und Menschen verachtenden Vertragskonstrukt keine Rolle. So wie zu Zeiten des Dritten Reiches werden Verfassung und heute das Grundgesetz ignoriert und mit Vorsatz dagegen verstoßen.

Im gesamten SGB wird die Nennungs-Pflicht nach Artikel 19 des Grundgesetzes ignoriert.

1. Verstoß – ist die Behandlung von Arbeitslosen als Straftäter. Sie müssen nach dem von Psychopathen erdachtem Gesetz SGBII eine Ortsanwesenheitspflicht erfüllen.

§ 7 SGBII (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient
oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten…

Sadistisches Diktaturermächtigungsgesetz:

§ 13 SGBII (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren…

2. Verstoß – ist die Aufhebung der Aufschiebende Wirkung für Arbeitslose. Das gelten als Unschuldig bis von einem ordentlichen Gericht die Schuldigkeit endgültig festgestellt wird, ist Grundgesetz feindlich abgeschafft! Arbeitslosendiskriminierung per Gesetz.

§ 39 Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, 3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder 4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird…

3. Verstoß – ist die Gegenleistungspflicht bei Sozialleistungen, die daher eine andere Bezeichnung bekommen hat. Das vorsätzliche Handeln aller Beteiligten zum Schaden der gesamten Gesellschaft durch die Errichtung, Förderung und Ausbau eines Ausbeutungsmarktes mit profitablen Zeitarbeitsfirmen. (Vernichtung durch und für die Arbeit (Zwangsarbeit))

§ 31 Pflichtverletzungen – (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen…

Sanktionen bis in den Tod mit Hilfe von Verharmlosenden Begriffen:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden
Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren. (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2
Nummer 1 und 2 entsprechend…

4. Verstoß – ist der Zwang des Arbeitslosen mit einer Behörde einen Vertrag, genannt Eingliederungsvereinbarung, abzuschließen. Weigert sich der Arbeitslose aus verständlichen Gründen, so wird dessen Inhalt dem Arbeitslosen als getarnter Strafbefehl zu gesendet und mit der Aufhebung der Aufschiebenden Wirkung sofort umgesetzt.

§ 15 Eingliederungsvereinbarung – (1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen
sind hierbei zu beteiligen. (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt…

Um die Grund- und Menschenrechte formal zu ignorieren, werden diese Verträge gemacht. Vereinbarungen, die bereits durch die direkte Androhung von Gewalt in den Verträgen unwirksam werden. Unwirksam wären auch die Eingliederungsbescheide, wenn sich nicht die Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter sich über länger geltendes Recht hinweg setzen würden.

Grundlage des Unrechts ist die jährlich wieder vorkommende Zielvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dessen verantwortliche Vertreter durch die nicht deutliche namentliche Nennung, nicht gültig sind. Die Unterschriften sind unleserlich.

Aber genau das scheint den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter in ihrem Verhalten nicht zu beeinflussen. Sie ignorieren auch das Schikaneverbot des BGB:

§ 226 Schikaneverbot – Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen…

Nun versucht das Jobcenter Berlin-Mitte Ralph Boes mit Lebensmittelgutscheinen am Leben zu halten.

Dieser Versuch muss scheitern, da Lebensmittelgutscheine in den seltenen Fällen vom Lebensmittelverkäufer angenommen werden. Denn die darauf enthaltenen Bedingungen sind für einen Geschäftsmann unannehmbar. Und für den Lebensmittelgutschein Inhaber bedeuten diese Scheine eine weitere Schikane und Diskreditierung durch das Jobcenter. Die Offenbarung mit der Vorlage mit den Lebensmittelgutscheinen an der Kasse vor anderen Kunden, stellt eine vom Jobcenter absichtliche Stigmatisierung dar.

Das Jobcenter Berlin-Mitte wird sich mit den betreffenden Mitarbeitern verantworten müssen. Nehmen wir eine sogenannte Meldepflicht Verletzung, wie das Jobcenter es nennt.

Das Jobcenter versendet im normalen Brief eine Vorladung zum Meldetermin, ohne es so zu nennen. Diese Einladung wird mit der enthaltenden „Rechtsfolgebelehrung“ zur Vorladung, oder sogar zum Strafbefehl. Das Jobcenter kürzt für 3 Monate die Grundsicherung um 10 Prozent. Den Schikane-Beweis liefert das Jobcenter gleich mit.

Es ist vollkommen unwichtig, wie sich der Sanktionierte verhält. Es ist egal, ob der Sanktionierte den Termin nachholen würde oder nicht. Durch die Ignoranz der Aufschiebenden Wirkung, wird die Strafe sofort umgesetzt. Natürlich folgt eine Anhörung, die aber in den meisten Fällen am Sanktionierungswillen der Mitarbeiter der Jobcenter nichts ändert.

Und es geschehen noch weitere Gesetzes Verstöße der Jobcenter. Im geltenden Recht gilt, niemand darf wegen einer Tat mehrmals bestraft werden. Auch dieses Recht ist in den Jobcentern unter den Tisch des Sadismus gefallen. Nach der oder während der Sanktion wird der selbe Vermittlungsauftrag wieder dem Sanktionierten zugestellt. Es folgt dann eine weitere 3 Monate andauernde Sanktion.

Und dabei darf nicht vergessen werden, dass das Jobcenter weder eine Tat nachweist oder durch das Gericht beweisen lässt und die Widersprüche selber beantwortet.

Es ist Unrecht, dass mit dem Manipulieren von Arbeitslosen beginnt und mit dem Korrupten Sanktionieren bis zum Tod endet. Und das wäre dann gezielter Mord. Kein Totschlag und kein Ausversehen, ich habe es nicht Gewusst Floskel, würde greifen.

Ralf ist am Ende. Geschwächt und mit andauernden Schwindel schleppt er sich durch den Tag. Die Wahrscheinlichkeit einer Krankheit durch das geschwächte Immunsystem wird größer. Das Herz rast immer öfter und sein Gesicht ist vom Hunger gezeichnet. Ralph verhungert vor aller Augen in einer reichen Stadt durch Behördenwillkür verursacht jeden Tag ein bisschen mehr.

Natürlich könnte das Jobcenter alle Sanktionen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzen und sofort zahlen, aber die sadistische Vorstellung einiger Mitarbeiter und besonders der Leitung des Jobcenters ist bereit über Leichen zu gehen.

Ralph ist trotz Hungern für die Menschen da. Er leistet ohne Gegenleistung für die Allgemeinheit einen Dienst. Bald wird er es nicht mehr können…

Wie nun eine Nachricht (1.9.2015 Informant) aussieht, überlegt das Jobcenter Berlin-Mitte Ralph Boes am Brandenburger Tor fest nehmen zu lassen (Freiheitsberaubung) um ihn dann zwangsweise zu ernähren. Angesichts der doch zu auffälligen Öffentlichkeit will man von Seiten des BMAS und der BA handeln.

Wird sich die Polizei für weitere Grundgesetz widrige Handlungen des Jobcenters missbrauchen lassen? Oder die Polizei ruft einen Rettungswagen und die Kosten werden der Krankenkasse übertragen.

Die Sanktionen aufheben und niemals mehr anwenden ist der einzig richtige Weg!

  • Zitate aus der Zeit des Dritten Reiches und der Weimarer Republik, dienen den Nachweisen darüber, wie heute aus welchen Gründen auch immer faschistische Ideen zur Unterdrückung von Menschen in Gesetzen und Vereinbarungen vorkommen. Diese Zitate finden keine Zustimmung des Autors!