Paragraph 44 SGB X Expertise

Expertise von M H-B: § 44 SGB X i. V. m. § 40 SGB II

Ein normatives Strukturprinzip „gelebt ist gelebt“ hat im SGB II nie so existiert!

Auch im aktuellen § 44 SGB X ist diese Auffassung gerade eben definitiv nicht so geändert worden, zumindest soweit ist es das menschenwürdige Existenzminimum angeht, sondern noch besonders manifestiert.

Unter verfassungskonformer Auslegung besteht in Abs. 2 sogar ein bindendes Ermessen zur vollständigen Nachzahlung und natürlich der Fehlerkorrektur.

§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

  1. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
  2. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
  3. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
  4. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme des Antrags.

Wie wenig Unabhängigkeit und Mumm allerdings deutsche Nachkriegsjuristen besitzen, ist erschreckend. Warum haben die selber völlig abgesicherten Richter so viel Angst für ein Grundgesetz einzutreten, was gerade wegen seiner Klasse sogar – trotz der Möglichkeit aus Art. 146 – die deutsche Einheit überdauert hat, mittlerweile auch weltweit anerkannt ist und daher sogar Verbrechern und Mitgliedern terroristischer Vereinigungen für sich in Anspruch genommen haben, um ein gerechtes Verfahren und eine menschenwürdige Unterbringung in der JVA einzufordern? Ist es aber wirklich immer noch verzeihlich, dass Anwälte aus Angst über die Prozesskostenbeihilfe-Versagung im Sozialrecht ebenfalls nicht mehr so wachsam sind, hier als Organ der Rechtspflege aufzutreten? Ist es neuer Justizsport geworden, wieder armen Minderheiten einfach die Menschenrechte wegzunehmen, wie im Naziregime den Juden und anderen?

Der § 44 Abs. 1 SGB X ist laut Gesetzestext daher in allen Fällen, in denen eben eine solche Benachteiligung existiert so zu verstehen, dass sie spätestens bei Anhängen der Klage vor Gericht zu korrigieren ist, denn als „unrichtig erweist“ sich jede Unterschreitung einer Berechnung vom tatsächlich erforderlichen bzw. gesetzlich (höher) geregelten Bedarf.

Diese Pflicht zur Korrektur betont auch noch mal ausdrücklich der Abs. 2 der ja auch alle übrigen (also sogar die bei vorsätzlichen Falschangaben) noch benachteiligenden Fälle mit einschließt und gerade nicht – wie gern behauptet – so eine Nachzahlung hier von Anfang an ausdrücklich ausschließt. Er lässt sogar eine weitere interessante Lesart zu. Nach der muss der Verwaltungsakt entweder ganz zurückgenommen werden oder eben zumindest teilweise mit Wirkung (also wohl einer Auszahlung) für die Zukunft.

Natürlich ist diese teilweise Rücknahme nur dann überhaupt verfassungskonform, wenn so durch eine Neuberechnung dann der (damalige) Rechtsanspruch in seiner korrekten Höhe ermittelt wird. Die bis dahin also für den Rechtsanspruch nur erfolgte Teilbescheidung ist bezüglich des fehlenden Teils nachzuholen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Analogie des § 140 SGG im Gerichtsverfahren selber.

Eine solche fehlerfreie Berechnung benötigt der Kläger notfalls später, denn sollte er wieder Erwarten auf dem Sozialgerichtswege noch verlieren, wäre anschließend der in Art. 34 GG grundrechtlich verankerte Schadenersatzanspruch aus so einer – leider noch nicht strafbaren – Amtspflichtverletzung vermutlich noch vor anderen Gerichten durch zu klagen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur den absoluten Automatismus zur Folge des zu geringen verfassungswidrigen Regelbedarfs verneint, nicht aber die Möglichkeit einer Antrags abhängigen Korrektur, wenn im Einzelfall (also eines individuellen Klägers) Unterdeckung nachweisbar vorlag.

Um bei Fehlern der Verwaltung oder sich erst später herausstellenden Rechtsfehlern keine unausweichliche Klageflut auszulösen und den Betroffenen zu ersparen – wegen der zu neuen Rechtsgestaltung – grundsätzlich alle Bescheide angreifen und offen zu halten, bis Klarheit über das Menschenwürdige Lebensminimum und somit eine Menschenwürdige Absicherung herrscht, war der Gesetzgeber weise genug, eine Antragspflicht zur Korrektur nicht einmal vorzuschreiben.

Fehlerfreies Verwaltungshandeln ist ja bereits Verfassungsstandard.

In der Rechtspraxis hat sich aber mittlerweile eingebürgert nur dann die Rechtsfehlerfreiheit von Verwaltungshandeln überhaupt noch herzustellen, wenn ein Antrag zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt wurde. Im Grunde ist so ein Antrag also nur eine Einzelfall produzierende Erinnerungsfunktion zur Einhaltung des Rechts und damit schneller leichterer außergerichtlicher Fehlerkorrektur, die ansonsten bei Fehlern bzw. andauernder Weigerung durch Anwenden des siehe oben gerade nicht zu versperrenden Grundrecht des Rechtsweges ja über ein Anrufen des Gerichts behoben werden könnte.

Ohne eine vorhandene Zitierung kann das SGB II und das SGB X als Grundrechte konformes Gesetz nämlich gerade keine Grund- und Menschenrechte einschränken und auch keine Verletzung legalisieren und entschuldigen.

In der aktuellen Rechtspraxis ist aber erkennbar, dass wir kaum noch unabhängige Richter in diesem Lande haben, sondern nahezu nur sozial befreite politisch gesteuerte Marionetten die sich für Grundrechte feindliches Gedankengut wie willenlose Lemminge vor einen neoliberalen Kapitalismus ohne soziale Ader spannen lassen. Warum sind Richter so freiwillig bereit, seit 2005 Rechtsprechung als Scharlatanerie beweisen zu wollen? Möchten etwa die Organe der Rechtspflege das Grundgesetz dergestalt abschaffen, dass sie einem Staat des Rechts einfach verweigern?

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, warum bei Anträgen auf Grundsicherung nach Grundgesetz ein Nachzahlungsanspruch über genau diesen § 44 SGB X ausgehebelt und rechtswidrig verweigert wird. Dabei hat der Gesetzgeber darüber ausdrücklich nur eine Nachzahlung spezieller Sozialleistungen ausgeschlossen. Für die normale Lebenssicherung existiert somit kein einfach gesetzlicher geregelter Verfall eines Nachzahlungsanspruchs, denn der Staat wäre ansonsten in der Lage durch eine Weigerung und Verschleppung bei der Bearbeitung und rechtlicher Umsetzung eine Lebenssicherung (Grundrecht) echt entfallen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die Nachzahlung in RZ 220 aus 1 BvL bereits ab dem 09.02.2010 unumstößlich an. Aus der in diesem Urteil erfolgten Feststellung, dass zwar keine generelle Nachzahlung bei mit fehlerhaftem Recht aber ansonsten richtig erstellten Bescheiden erfolgen muss, kann nicht entnommen werden, dass diese Einschränkung für falsche Bescheide ebenso gelten sollte, muss, kann oder gar darf. Für welche Fälle gilt denn nun überhaupt eine Frist und gegebenen falls eine entsprechende Verkürzung.

§ 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften

  1. Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Ich setze zur Verdeutlichung diesen Satz daher noch einmal unmittelbar daneben.

  1. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme des Antrags.

Wie kann ein wahrheitsliebender Grundgesetz treuer Richter hier übersehen, das eben dieser Zeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X sich nur auf „Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile“ zu beziehen vermag. Dabei mag man übersehen, dass allen Richtern nicht auffällt, dass die danach folgende „Textersetzung“ im „§ 40 SGB II schon mangels passendem Teil im Ursprungstext absolut unmöglich ist. Das Gebot der Rechtsförmlichkeit erlaubt genau das zu ersetzen, was auch wirklich da ist. Die Formulierung des § 44 SGB X bleibt unbeschadet daher weiterhin auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Bestands kräftig. Denn eine eventuelle Unfähigkeit des Gesetzgebers ist – wegen der existenten Gewaltenteilung – auch nur durch ihn selber zu korrigieren. Richter haben bestehendes Recht anzuwenden oder sollten sie es (gegebenen falls auch nur formell) doch für verfassungswidrig – da fehlerhaft – halten, halt den gesetzlichen Richtern vorzulegen.

Ich erlaube mir auch noch vorsorglich aufzulisten, was „besondere Teile“ sind:

§ 68 SGB I Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Bis zu einer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

  1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz
  2. (weggefallen)
  3. die Reichsversicherungsordnung
  4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  5. (weggefallen)
  6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
  7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
    1. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
    2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes
    3. § 47 des Zivildienstgesetzes
    4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes
    5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes
    6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes
    7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
    8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen
  8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
  9. das Bundeskindergeldgesetz
  10. das Wohngeldgesetz
  11. (weggefallen)
  12. das Adoptionsvermittlungsgesetz
  13. (weggefallen)
  14. das Unterhaltsvorschutzgesetz
  15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  16. das Altersteilzeitgesetz
  17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Regelbedarfe, Mehrbedarfe, KDU oder sonstige Bedarfe und Hilfen, Erziehungslebensminimum stehen dort gerade nicht.

Ende Expertise § 44 SGB X

-Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten-

zitierte und passende Gesetze:

§ 140 SGG

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt.

 

Art. 146 Grundgesetz

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN Resolution 217 A (III) 1948

Art. 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Art. 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Art. 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwen, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Jobcenter OHV diskriminiert mit Richtlinie

Am Freitag, nein nicht am Dreizehnten, sondern am 18. Dezember erschien ein Hilfebedürftiger nach erfolglosem Schriftwechsel mit dem Jobcenter persönlich um schnelle finanzielle Hilfe zu bekommen.

Für seine Kaltmietwohnung hatte der Hilfebedürftige vergebens die Odyssee von Bettelschreiben an diverse Brennstoffunternehmen unternommen. Eine Antwort blieb übrig, dass ein Unternehmen aber erst im Februar 2016 die dringend benötigen Brennstoffe liefern kann.

An diesem Freitag brachte der Hilfebedürftige den Preis für die Brennstoffe 99,99 Euro und die Kilometer für die notwendigen Fahrten zu einem nahe gelegenen Baumarkt zum Jobcenter gleich mit. Die freundliche Dame im Service Büro nahm den Auftrag an und schickte den Hilfebedürftigen für die Zeit der Bearbeitung in den Wartebereich.

Kurze Zeit später wurde der Hilfebedürftige ins Service Büro gerufen. Die Dame teilte dem Hilfebedürftigen mit, dass es „hier und heute“ weder Geld noch einen Barcheck geben wird.

War es so schwierig auf die aufgerundeten 120 Euro rechnerisch zu kommen? Der Hilfebedürftige legte nochmal da, dass seine Brennstoffe aufgebraucht sind und er im Kalten wohnen muss. Die Dame gab nochmal zu verstehen, das es nichts geben kann und er bitte ihr Büro verlassen soll, damit sie weiter arbeiten könne.

Er blieb aber sitzen und meinte ohne Barcheck nicht das Büro verlassen zu wollen. Wie verzweifelt muss ein Mensch sein, einfach sitzen bleiben zu wollen um eventuell den Winter in der JVA zu verbringen?

Die Dame rief die Teamleiterin an, die ein wenig später mit einem Mitarbeiter, der die Leistungen berechnet, erschien. Mit einem Grinsen wiederholte die Teamleiterin dem Grunde nach den Inhalt, was die Service Büro Dame bereits ausführte. Die Teamleiterin war auch für die Sanktion verantwortlich, die sie dem Hilfebedürftigen ein Jahr zuvor als Weihnachtsgeschenk verpasst hatte.

Das Jobcenter OHV erstattet und übernimmt so gut wie keine Fahrt- und Kommunikationskosten mit der unglaublichen Begründung, das diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dabei übersteigen die Kosten von Telefon und Internet bereits die karge Bereitstellung über die Regelleistung.

Nun erklärt die Teamleiterin dem Hilfebedürftigen, dass er zum Baumarkt fahren könne, einen Kostenvoranschlag einholt und am selben Tag an ihm einen Kostenübernahmebescheid herausgegeben wird. Damit könnte er doch dann die Brennstoffe holen. Er fragte dann ob die Teamleiterin eine Tankstelle kennen würde, die Benzin auf solch‘ ein Dokument herausgeben würde.

Die Teamleiterin sagte dann, dass es für die Fahrten kein Geld gibt und nur im Nachhinein darüber entschieden wird, ob die Kosten für die Fahrten notwendig waren. Es gibt kein Geld und der Hilfebedürftige möge nun das Haus verlassen, ansonsten würde sie die Polizei zu Hilfe rufen.

Wieder mit dem bekannten Grinsen rief sie dann an und meinte danach nur, dass der Hilfebedürftige immer noch gehen könne. Auf die Polizei wartend sagte sie dann wer Schuld an dieser Lage haben kann. In ihren Augen natürlich der Hilfebedürftige.

Als der Mitarbeiter der Leistungsberechnung ging, gab er dem Hilfebedürftigen wie bei der Begrüßung die Hand. Wohl eine klein Geste der Menschlichkeit. Nun wahren die Teamleiterin und die Service Dame mit dem „gefährlichen“ Hilfebedürftigen allein. Die Tür stand auf. Immer wieder grinsten sich die beiden Frauen an und schüttelten den Kopf.

Aber endlich kam mit Sirene und Blaulicht die Polizei und wie der Hilfebedürftige später feststellte, auch mit zwei Einsatzwagen.
Die Polizei erwartete alles, nur nicht einen passiven Widerstand. Nach der immer locker werdenden Atmosphäre ließen sie sich die Dokumente zeigen und der Hilfebedürftige folgte der Polizei ohne Widerstand mit den Sinn gemäßen Worten: „Der Staatsmacht folge ich bedingungslos“ und soll dabei der Teamleiterin tief in die Augen gesehen haben.

Die rechtliche Ausbildung eines der Polizisten war aber nicht besonders, der im Gespräch mit dem Hilfebedürftigen empfahl sich Hilfe bei anderen Stellen zu holen. Leider ist es Beziehern von ALGII überhaupt nicht möglich.

Kurz darauf bekam der Hilfebedürftige vor dem Jobcenter Gebäude seine Dokumente wieder und konnte sich entfernen. Keine Verhaftung, keine Mitnahme zur Wache, aber das Jobcenter würde eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten und dann wird die Staatsanwaltschaft, die schon einmal auf der Seite des Jobcenter argumentierte, wieder viel Geld fordern, damit dann ein Strafrichter diese umsetzen möge.

Es ist leider in anderen Fällen bereits dazu gekommen, dass Hilfebedürftige von den Gerichten mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zu enormen Kosten verurteilt wurden, die ein wenig später in eine dem Steuerzahler sehr teure Haftstrafe umgewandelt wurde.

So kostet schon mal einen Monat Haft zwischen 1400 bis 1700 Euro. Aber manche Gerichte sind dazu übergegangen Sozialstunden zu verhängen.

Aber es kann auch sein, dass das Jobcenter auf eine Anzeige verzichtet, um nicht den Wirbel zu einem Sturm erwachsen zu lassen. Wenigstens hatten das Jobcenter, die Polizei und der Hilfebedürftige viele Zuschauer, die enttäuscht wurden, dass überhaupt nichts Aufregendes zu sehen war.

Wie es weiter geht und ob sich Jobcenter, Justiz, Polizei und Hilfebedürftiger ihre Gesichter wahren können, erfahren sie mit Sicherheit später.

Eines ist klar. Hilfebedürftige haben von diesem Jobcenter nicht wirklich Hilfe zu erwarten, und im Besonderen nicht vom Träger „Landrat Oberhavel“.